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Satzung
Der Verein

Satzung Vom 21.08.2007

 

§1 Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen „Metal Moshpott“ e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuervergünstigung, Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Musikrichtung Metal als Subkultur, insbesondere durch die Förderung junger Musiker und unbekannter Bands, die Förderung eines allgemeinen Verständnisses des Metals als eigene Kulturausprägung in kritischer Betrachtung und Abgrenzung von Musikrichtungen, die Elemente wie Satanismus, Rassismus, Antichristentum sowie zügellose Beschreibung von Gewalt und die Verwendung von Symbolen aus der Zeit des Nationalsozialismus aufweisen, hierzu bezieht der Verein eine Gegenposition. Die Förderung junger Musiker erfolgt durch die Zurverfügungstellung und Vermittlung von Lehrkräften zum Erlernen von Musikinstrumenten, die Organisation nationaler und internationaler Begegnungen junger Musiker etc. Die Förderung eines allgemeinen Verständnisses des Metals erfolgt mittels Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Diskussionsforen, Kunstausstellungen und Lesungen.

3. Dabei ist der Verein selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung der/des Vertreter(s)

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahme durch den Vereinsvorstand bedarf. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

4. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich.

5. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge


1. Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

2. Die Beiträge werden erstmalig beim Eintritt entrichtet, anschließend zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres. 

§ 5 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über,

    * die Änderung und Ergänzung der Satzung,
    * die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    * den Rechnungsbericht des Kassenwarts
    * die Festsetzung des Jahresbeitrags,
    * den Ausschluss eines Mitgliedes,
    * die Auflösung des Vereins.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ¼ der Vereinsmitglieder dies bei der/dem Vorsitzenden beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens sieben Tage betragen. In dringenden Fällen, die ein sofortiges Handeln erforderlich machen, kann die Einladungsfrist drei Tage betragen.

5. Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben(§5 Ziff.2) obliegen dem Vorstand. 

§ 6 Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Die unter § 6 Ziff.1 Genannten werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

3. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.

4. Der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

5. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Protokolle

Über die Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist von einem von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die von diesem und der/dem Vorsitzendem oder der dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§9 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
 

§ 10 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins


Zur Änderung der Satzung einschließlich der Bestimmung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ aller Mitglieder des Vereins. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorstand unter Einhaltung der üblichen Ladungsfrist (§5 Ziff.4) eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung kann dann mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden eine Änderung der Satzung einschließlich der Bestimmung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins beschließen, sofern in der Wiederholungseinladung darauf hingewiesen worden ist.

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung musikalischer/kultureller Aufgaben zu verwenden hat. § 12 Schlussbestimmung Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.

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